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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die nach § 24 Abs 3 GehG auf eine Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten sind nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit nach jener Rechtslage gem § 24 Abs 1 GehG zu bemessen, die in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum gegolten hat (hier § 24 Abs 3 idF der 44ten GehG-Nov). Da die durch die 45te GehG-Nov neu geschaffenen §§ 24a bis 24c GehG die Vergütung für Dienstwohnungen und Naturalwohnungen nunmehr detailliert regeln, aber in der allgemeinen Norm des § 24 Abs 1 GehG ihre Deckung finden, ist der Bf durch die Anwendung der 45ten GehG-Nov nicht in seinen Rechten verletzt worden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989120063.X03Im RIS seit
11.07.2001