RS Vwgh 1993/2/17 89/12/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §24 Abs1;
GehG 1956 §24 Abs3 idF 1985/572;
GehG 1956 §24a;
GehG 1956 §24b;
GehG 1956 §24c;
GehGNov 44te;
GehGNov 45te;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die nach § 24 Abs 3 GehG auf eine Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten sind nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit nach jener Rechtslage gem § 24 Abs 1 GehG zu bemessen, die in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum gegolten hat (hier § 24 Abs 3 idF der 44ten GehG-Nov). Da die durch die 45te GehG-Nov neu geschaffenen §§ 24a bis 24c GehG die Vergütung für Dienstwohnungen und Naturalwohnungen nunmehr detailliert regeln, aber in der allgemeinen Norm des § 24 Abs 1 GehG ihre Deckung finden, ist der Bf durch die Anwendung der 45ten GehG-Nov nicht in seinen Rechten verletzt worden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989120063.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten