RS Vwgh 1993/2/17 92/12/0005

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Norm

AHStG §25 Abs1;
Studienrichtung geisteswissenschaftlich naturwissen §8;
UOG 1975 §23 Abs1 lita;

Rechtssatz

Aus § 25 Abs 1 AHStG und § 5 Abs 2 lit f AHStG ergibt sich, daß dem Kanditaten nicht das Recht zusteht, ein bestimmtes Thema der Diplomarbeit gegenüber den Angehörigen des Lehrkörpers durchzusetzen. Vielmehr ist der Kandidat aber berechtigt, alternativ entweder ein von ihm gewähltes Thema der Diplomarbeit vorzuschlagen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der genannten Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992120005.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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