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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0042Rechtssatz
Kann durch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung (hier Revierinspektor der Bundesgendarmerie als Versicherungsvertreter) eine Vermutung der Befangenheit für eine zukünftige Verwendung des Beamten begründet werden, hat die Dienstbehörde eine solche Nebenbeschäftigung auch während der Dauer einer Suspendierung des Beamten vom Dienst nach dem Gesetz zu untersagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992120041.X02Im RIS seit
03.04.2001