RS Vwgh 1993/2/17 89/14/0250

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
EStG 1972 §67 Abs2;

Rechtssatz

Zweck des § 37 Abs 1 EStG 1972 ist die Progressionsmilderung bei einem zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Eine Tätigkeit von nur neun Monaten führt nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, bei der eine Progressionsmilderung sinnvoll wäre. Der Gesetzgeber hat als maßgeblichen Zeitraum für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes daher offensichtlich mehrere Kalenderjahre angesehen, weil andernfalls bereits kürzeste Zeiträume ausreichend wären, um in den Genuß der Steuerbegünstigung zu gelangen, nur weil sich die Tätigkeit über das Ende eines Veranlagungszeitraumes (bzw Wirtschaftsjahres) hinaus erstreckt (Hinweis E 23.6.1992, 88/14/0053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140250.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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