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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §51 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 91/12/0287 3Stammrechtssatz
Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, daß nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungsbehörde (Dienstbehörde). Der ärztlichen Bescheinigung kann nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zukommen. Wenn der ärztliche Sachverständige selbst ein Urteil darüber abgibt, ob der Beamte dienstunfähig ist oder nicht, greift er dadurch in unzulässiger Weise der rechtlichen Beurteilung durch die Dienstbehörde vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991120165.X10Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.05.2018