RS Vwgh 1993/2/17 92/01/0549

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0550

Rechtssatz

Zu einer ergänzenden Vernehmung eines Asylwerbers zwecks Darlegung bereits schriftlich geltend machter Berufungsgründe besteht kein Anlaß.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010549.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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