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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0067 E 13. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für das Verwaltungsstrafrecht gilt zufolge § 5 Abs 1 VStG (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) ebenso wie gem § 4 StGB das Schuldprinzip, dh eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090321.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009