RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0321

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §4;
VStG §1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0067 E 13. Mai 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für jede Strafbarkeit eines tatbildmäßigen, rechtswidrigen menschlichen Verhaltens ist, dass der Täter schuldhaft gehandelt hat. Auch für das Verwaltungsstrafrecht gilt zufolge § 5 Abs 1 VStG (ungeachtet der Beweislastumkehr für Ungehorsamsdelikte) ebenso wie gem § 4 StGB das Schuldprinzip, dh eine Bestrafung ist nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090321.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten