Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0002 3Stammrechtssatz
Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X04Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009