RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §38;
KOVG 1957 §86 Abs1;

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/13 90/09/0002 3

Stammrechtssatz

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X04

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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