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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ohne nachvollziehbare Dokumentation in behördlichen Feststellungen, was durch die beantragte Veränderung an einem bestimmten geschützten Objekt überhaupt bewirkt wird, kann der belBeh nicht in ihrer Schlußfolgerung gefolgt werden, der beantragte Einschnitt einer Glastüre in eine (offenbar bereits bestehende) Glaswand sei jedenfalls und "fraglos" als bewilligungspflichtige Veränderung anzusehen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090288.X01Im RIS seit
12.03.2001