RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0288

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §58 Abs2;
DMSG 1923 §4 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §5 Abs2 idF 1990/473;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ohne nachvollziehbare Dokumentation in behördlichen Feststellungen, was durch die beantragte Veränderung an einem bestimmten geschützten Objekt überhaupt bewirkt wird, kann der belBeh nicht in ihrer Schlußfolgerung gefolgt werden, der beantragte Einschnitt einer Glastüre in eine (offenbar bereits bestehende) Glaswand sei jedenfalls und "fraglos" als bewilligungspflichtige Veränderung anzusehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090288.X01

Im RIS seit

12.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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