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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §410 Abs1;Beachte
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH ist der Zeitpunkt, in welchem ein Strafverfahren anhängig ist, der Zeitpunkt, in dem die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt wird. Eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verfahrens. Der Umstand, daß die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt (etwa durch eine Anzeige), bedeutet noch nicht, daß gegen die in einen bestimmten Vorfall involvierten Personen auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgt durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078; E 8.10.1992, 92/18/0151; E 23.4.1992, 91/09/0199).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X06Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009