RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist der Zeitpunkt, in welchem ein Strafverfahren anhängig ist, der Zeitpunkt, in dem die erste Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt wird. Eine Anzeige allein bedeutet noch nicht die Einleitung eines Verfahrens. Der Umstand, daß die Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt (etwa durch eine Anzeige), bedeutet noch nicht, daß gegen die in einen bestimmten Vorfall involvierten Personen auch ein Strafverfahren eingeleitet wird. Die Einleitung des Strafverfahrens erfolgt durch die Setzung von Verfolgungshandlungen gegen einen konkreten Beschuldigten (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0078; E 8.10.1992, 92/18/0151; E 23.4.1992, 91/09/0199).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X06

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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