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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344Rechtssatz
Die Vorschrift des § 38 AVG hat den Zweck, fehlerhafte oder einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist 1) die Präjudizialität der Entscheidung über die Vorfrage und 2) die Anhängigkeit des darüber bei der zuständigen Behörde durchzuführenden Verfahrens. Ob die Behörde bei Vorliegen der beiden oben genannten inhaltlichen Erfordernisse dann von der ihr im § 38 Satz 2 AVG eingeräumten Befugnis (Möglichkeit zur Aussetzung) Gebrauch macht, obliegt ihrem Ermessen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X01Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009