RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0285

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Das BDG 1979 fordert in seinem § 51 Abs 1 die "unverzügliche" Meldung und Rechtfertigung der Abwesenheit des Beamten vom Dienst und will damit die für den reibungslosen Dienstbetrieb erforderliche Promptheit der behördlichen Reaktion auf den (weiteren) Ausfall eines Mitarbeiters sicherstellen. Mit der ohne zwingende Notwendigkeit und mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung erfolgten Wahl des Postweges für seine Mitteilung hat der Beschuldigte dem Erfordernis der "Unverzüglichkeit" seiner Meldung nicht entsprochen und damit seine Dienstpflicht nach § 51 Abs 1 BDG 1979 in ihrem Kernbereich verletzt, sodaß (im Beschwerdefall) auch von einer Geringfügigkeit des Verschuldens oder der Folgen nicht gesprochen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090285.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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