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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Typisch für den Verdacht ist, daß die dem Besch zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung noch nicht nachweisbar ist, trotzdem aber so starke Verdachtsmomente bestehen, daß nach der Lebenserfahrung auf eine Dienstpflichtverletzung geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090309.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016