Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach § 52 Abs 2 KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.
Schlagworte
Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090313.X03Im RIS seit
27.03.2001