RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0313

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §56;
KOVG 1957 §52 Abs2;

Rechtssatz

Die Versorgungsbehörde hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente nach § 52 Abs 2 KOVG von den als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigungen auszugehen und zu prüfen, ob eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung gegenüber dem der letzten rechtskräftigen Rentenbemessung zugrunde liegenden Befund eingetreten ist.

Schlagworte

Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090313.X03

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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