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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/09/0068 E 18. Oktober 1989 RS 1Stammrechtssatz
Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil § 78 KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090313.X02Im RIS seit
27.03.2001