RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §78 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0068 E 18. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Über einen erst im Berufungsverfahren geltend gemachten Leidenszustand infolge einer kriegskausalen Schädigung (Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung) hat nicht die Berufungsbehörde abzusprechen, weil § 78 KOVG ausdrücklich festlegt, dass über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung in erster Instanz das Landesinvalidenamt zu entscheiden hat (Hinweis E 15.2.1963, 1413/63, VwSlg 5971 A/1963).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein Verfahrensrecht Berufungsverfahren (siehe auch KOVG §78 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090313.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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