RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0333

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 89/08/0040 3

Stammrechtssatz

Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X07

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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