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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Beachte
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/08 89/08/0040 3Stammrechtssatz
Das Gesetz regelt nicht im einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde nach dem ersten Satz des § 38 AVG die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung nach dem zweiten Satz Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Es kann ihre diesbezügliche Entscheidung durchaus auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, und zwar in der Richtung, ob sie diese Entscheidung iS des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X07Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009