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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §20a Abs2;Beachte
Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344Rechtssatz
Einer Partei darf nicht die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bei der sie keine rechtliche Handhabe gegen eine Verzögerung des Verfahrens hat, weil § 73 AVG gemäß § 24 zweiter Satz VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, aufgedrängt werden, nur um der eigenen Beurteilung der Vorfrage enthoben zu sein. Im Beschwerdefall hatte die Antragstellerin ein erhebliches rechtliches Interesse an einer raschen Beendigung ihrer Berufungsverfahren betreffend die Nichterteilung der von ihr beantragten Beschäftigungsbewilligungen (vgl § 20a Abs 2 AuslBG).
Schlagworte
DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X10Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
11.05.2009