RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20a Abs2;
AuslBG §4 Abs3 Z11;
AuslBG §4 Abs3 Z12;
AVG §38;
AVG §73;
VStG §24;

Beachte

Weitere Geschäftszahlen 92/09/0334 bis 92/09/0344

Rechtssatz

Einer Partei darf nicht die Führung eines Verwaltungsstrafverfahrens, bei der sie keine rechtliche Handhabe gegen eine Verzögerung des Verfahrens hat, weil § 73 AVG gemäß § 24 zweiter Satz VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden ist, aufgedrängt werden, nur um der eigenen Beurteilung der Vorfrage enthoben zu sein. Im Beschwerdefall hatte die Antragstellerin ein erhebliches rechtliches Interesse an einer raschen Beendigung ihrer Berufungsverfahren betreffend die Nichterteilung der von ihr beantragten Beschäftigungsbewilligungen (vgl § 20a Abs 2 AuslBG).

Schlagworte

Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090333.X10

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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