RS Vwgh 1993/2/18 92/09/0285

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs2;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Unterlassung der unverzüglichen Meldung iSd § 51 Abs 1 BDG 1979 hat die Wirkung eines Dauerdeliktes, bei dem auch im Bereich des § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 nicht nur die Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert ist; auch nach dieser Gesetzesstelle beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit dem Aufhören des rechtswidrigen Zustandes (Hinweis dazu - für den Bereich des VStG - Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Auflage, S 867). § 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 kann nicht dahin verstanden werden, daß im Falle eines (durch Unterlassung begangenen) Dauerdeliktes die Verjährungsfrist ablaufen kann, solange der rechtswidrige Zustand aufrecht ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß bei dem dort normierten Beginn der Verjährungsfrist auf die Kenntnis der Dienstbehörde von einer abgeschlossenen Dienstpflichtverletzung abzustellen ist, dies unbeschadet der Verpflichtung der Dienstbehörde, einen ihr früher bekanntgewordenen rechtswidrigen Zustand unverzüglich abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090285.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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