RS Vfgh 1986/2/28 B115/84

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Veröffentlicht am 28.02.1986
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art139 Abs5
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
StGG Art5
DSt 1872 §2
GO für den Disziplinarrat der Sbg Rechtsanwaltskammer §6 Abs2

Rechtssatz

Disziplinarstatut; GeschäftsO für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg.; Verhängung einer Geldstrafe in erster Instanz durch Senat des Disziplinarrates wegen unsachlicher und beleidigender Schreibweise; Entscheidung der OBDK nach Kundmachung der Aufhebung des §6 Abs2 erster und zweiter Satz der GeschäftsO durch den VfGH - Rechtmäßigkeit der personellen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz nach Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen (Vorschrift damals noch in Geltung); kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B115.1984

Dokumentnummer

JFR_10139772_84B00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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