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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Disziplinarstatut; GeschäftsO für den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Sbg.; Verhängung einer Geldstrafe in erster Instanz durch Senat des Disziplinarrates wegen unsachlicher und beleidigender Schreibweise; Entscheidung der OBDK nach Kundmachung der Aufhebung des §6 Abs2 erster und zweiter Satz der GeschäftsO durch den VfGH - Rechtmäßigkeit der personellen Zusammensetzung der Behörde erster Instanz nach Rechtslage zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen (Vorschrift damals noch in Geltung); kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine Verletzung im Gleichheits- und im Eigentumsrecht
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Kundmachung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B115.1984Dokumentnummer
JFR_10139772_84B00115_01