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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
BauO OÖ 1976 §20 Abs1 idF 1983/082;Rechtssatz
Voraussetzung für die Abgabepflicht ist, daß der bewilligte Bauplatz durch die betreffende Verkehrsfläche aufgeschlossen wird, was bedeutet, daß er DURCH DIESE den Anschluß an das öffentliche Wegenetz hat. Die Lage an der Verkehrsfläche ist nicht erforderlich dafür, daß ein Grundstück im Sinne dieser Bestimmung durch die Verkehrsfläche aufgeschlossen wird. Grenzt der Bauplatz an die Verkehrsfläche, so wird er durch diese IN DER REGEL auch aufgeschlossen (Hinweis E 19.6.1985, 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170309.X02Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009