RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0307

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0133 E 15. Jänner 1986 RS 3

Stammrechtssatz

Ist der Ausspruch bzgl der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X08

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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