RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954;
AKG 1992;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Frage, ob vom Land Vorarlberg als Dienstgeber bestimmter Dienstnehmer die nach dem Arbeiterkammergesetz für den Zeitraum 1985 bis April 1991 zu entrichtenden Kammerumlagen einzuheben sind oder nicht. Voraussetzung für die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage (die wiederum Voraussetzung für die Einhebung vom Dienstgeber ist) ist die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zur Arbeiterkammer. Beide Pflichten entstehen auf Grund des Gesetzes. Nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0016 und 91/12/0077, E 25.6.1992, 91/09/0221) ist (im Beschwerdefall) davon auszugehen, daß die Pflicht zur Entrichtung der Kammerumlage (einschließlich der Beurteilung der Arbeiterkammerzugehörigkeit als Vorfrage) anhand der Rechtslage zu prüfen ist, die im Vorschreibungszeitraum (hier: 1985 bis April 1991) jeweils gegolten hat, demnach nach dem AKG 1954. Hingegen ist für die Zuständigkeit und das anzuwendende Verfahrensrecht, mangels der Voraussetzungen für eine andere Betrachtungsweise auf die Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides, also auf das AKG 1992 abzustellen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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