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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §24;Rechtssatz
Nach § 24 ZustG kann ein bereits versandbereites Schriftstück dem Empfänger unmittelbar bei der Behörde gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden. Die Ausfolgung hat die Rechtswirkungen der Zustellung (Hinweis Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, S 124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170290.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010