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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Rechtssatz
Auf die Geltendmachung (Antrag nach § 73 Abs 2 AVG bzw Beschwerde nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG) des Rechtes auf Entscheidung über einen bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand wirkt sich (auch ein bescheidförmig verfügter) Entscheidungsvorbehalt - anders als zB die Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG - überhaupt nicht aus. Ein selbständiges davon unabhängig bestehendes subjektives Recht, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, läßt sich aus § 59 Abs 1 AVG nicht ableiten.
Das Wort "kann" im zweiten Satz des § 59 Abs 1 AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009