RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Auf die Geltendmachung (Antrag nach § 73 Abs 2 AVG bzw Beschwerde nach Art 132 B-VG iVm § 27 VwGG) des Rechtes auf Entscheidung über einen bisher nicht erledigten Verfahrensteilgegenstand wirkt sich (auch ein bescheidförmig verfügter) Entscheidungsvorbehalt - anders als zB die Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG - überhaupt nicht aus. Ein selbständiges davon unabhängig bestehendes subjektives Recht, daß auch im Fall der Trennbarkeit über die gesamte in Verhandlung stehende Angelegenheit unter einem zu entscheiden ist, läßt sich aus § 59 Abs 1 AVG nicht ableiten.

Das Wort "kann" im zweiten Satz des § 59 Abs 1 AVG enthält daher lediglich eine Ermächtigung an die Behörde, indiziert aber keine Ermessensentscheidung.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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