TE Vfgh Beschluss 2004/4/16 B469/04

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2004
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des M K, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J G, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27.2.2004, Zl. VwSen-108712/13/Kei, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27.2.2004, Zl. VwSen-108712/13/Kei, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land teilweise Folge gegeben wurde, indem die verhängte Geldstrafe auf € 400,- herabgesetzt wurde (die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 6 Tage).

3. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde stellt der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er wie folgt begründet:

"1. Der angefochtene Bescheid ist dem Vollzug zugänglich, da dem Beschwerdeführer die Zahlunq einer Geldleistung auferlegt wurde.

2. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Nach ständiger Judikatur wäre dies nur dann anzunehmen, wenn es sich dabei um besonders qualifizierte, über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgehende Interessen handelt, die eine Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit zwingend gebieten, was aber im vorliegenden Fall nicht anzunehmen ist, da diesfalls die (Verwaltungs)abgabeneinbringung bloß verzögert würde.

3. Mit dem Vollzug des bekämpften Bescheides wäre für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, da mit der sofortigen Bezahlung des verhängten Geldbetrages sein Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt seines Kindes gefährdet wäre.

Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre daher die Effektivität des Rechtsschutzes beseitigt und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den VfGH vereitelt".

4. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach §85 Abs2 VfGG liegen nicht vor: Für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein substantiiertes Antragsvorbringen erforderlich, in dem dargelegt wird, weshalb mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Sinne des §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Insbesondere fehlen Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, die erkennen ließen, weshalb für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VfGH 28.3.1996, B1054/96; 4.4.1996, B887/96).

Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage nicht nachgekommen ist, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung aller berührten Interessen nicht möglich. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge zu geben.

Auf die mit §54b Abs3 VStG eingeräumte Möglichkeit, einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, sowie auf §53b Abs2 VStG wird verwiesen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B469.2004

Dokumentnummer

JFT_09959584_04B00469_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten