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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Die Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd § 44a lit a VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der VwGH ist nämlich der Auffassung, daß (im Beschwerdefall) hinsichtlich des
15ten Ausländers ("eine unbekannte Person") die Tat nicht ausreichend individualisiert wurde, denn es erscheint - bei fehlender Nennung des Namens des unerlaubt beschäftigten Ausländers weder im Spruch noch in der Begründung - keinesfalls ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung "einer unbekannten Person" zur Tatzeit neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090280.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010