RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0280

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Die Strafbehörde hat die Rechtslage insofern verkannt, als sie es iSd § 44a lit a VStG für zulässig erachtet hat, den Besch auch wegen der unerlaubten Beschäftigung einer "unbekannten Person" verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung ziehen zu können. Der VwGH ist nämlich der Auffassung, daß (im Beschwerdefall) hinsichtlich des

15ten Ausländers ("eine unbekannte Person") die Tat nicht ausreichend individualisiert wurde, denn es erscheint - bei fehlender Nennung des Namens des unerlaubt beschäftigten Ausländers weder im Spruch noch in der Begründung - keinesfalls ausgeschlossen, daß der Besch für eine Beschäftigung "einer unbekannten Person" zur Tatzeit neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090280.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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