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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/04 90/09/0013 1Stammrechtssatz
Die gleichzeitige Beschäftigung mehrerer Ausländer war vor der Nov zum AuslBG (BGBl 1988/231) als ein einziges (fortgesetztes) Delikt anzusehen; in einem solchen Fall konnte dem Besch nur eine Verwaltungsübertretung zum Vorwurf gemacht und er auch nur einmal bestraft werden (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980). Die Neuregelung gem dieser Novelle sieht eine gesonderte Bestrafung für jeden zu Unrecht beschäftigter Ausländer vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090280.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010