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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/17/0223Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/12/0069 9Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der Beh nach sich. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0260, 0261).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989170222.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2010