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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2012