RS Vwgh 1993/2/19 90/17/0406

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abweisung einer Berufung durch die Berufungsbehörde bedeutet, daß diese die erstinstanzliche Abgabenvorschreibung auch zum Inhalt ihres Abspruches gemacht hat; mit diesem Spruchinhalt ist der zweitinstanzliche Bescheid an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides getreten (Hinweis E 4.9.1992, 90/13/0164).

Schlagworte

Inhalt der BerufungsentscheidungAnwendungsbereich des AVG §66 Abs4Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170406.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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