RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Dem - in der Berufungsfrist vorgelegten - Schreiben des Besch mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte Damen und Herren Gegen Bescheid AZ: 6702 B/781784 vom 30.6.1992 über die Ablehnung einer Beschäftigungsbewilligung für M, Staatsangehörigkeit Jugoslawien für die berufliche Tätigkeit als Installateurhelfer, erhebe ich in offener Frist Einspruch. Da mir im Moment kein Jurist zur Verfügung stand, bringe ich die juristische Begründung in kürzester Zeit nach." ist zwar zu entnehmen, welchen Erfolg der Berufungswerber anstrebt, nämlich die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung. Der unrichtigen Bezeichnung der Berufung als Einspruch ist daher keine Bedeutung beizumessen. Es ist aber diesem als Berufung zu wertenden Schreiben nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen, worin der Berufungswerber die Unrichtigkeit des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zu sehen vermeint; es fehlt somit an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090357.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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