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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs2Rechtssatz
ForstG; keine Bedenken gegen die mit §15 Abs2 dem Landesgesetzgeber erteilte - weitmaschige - Ermächtigung
Nö. ForstausführungsG; Ablehnung eines Antrages auf Teilung eines Waldgrundstückes nach §2 durch die Nö. Landesregierung; keine Bedenken gegen die - restriktive - Regelung des §2; keine Verletzung im Eigentumsrecht; Vollziehung der §§1 und 2 gemäß §10 Abs2 B-VG Aufgabe des Bundes (mittelbare Bundesverwaltung); Entzug des gesetzlichen Richters durch Berufungsentscheidung der unzuständigen Landesregierung
Schlagworte
Forstwesen, Bundesverwaltung mittelbare,Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, InstanzenzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B610.1985Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010