RS Vwgh 1993/2/19 93/17/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

BauO NÖ 1976 §56;
B-VG Art7 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2 idF 8230-3;
StGG Art2;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 2 NÖ KanalG 1977, LGBl 8230-3 unterscheidet bei der Ermittlung der Berechnungsfläche nicht, ob die Geschoße aus freien Stücken des Bauwerbers oder auf Grund einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift der NÖ BauO an die Kanalanlage angeschlossen wurden (argumentum: "... Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße..."). Für die Bildung des Multiplikators ist daher lediglich die Anzahl der angeschlossenen Geschoße maßgeblich; ohne Bedeutung sind die Umstände, aus welchen Gründen auch immer ein Geschoß an die Kanalanlage angeschlossen wird. Der Multiplikand wird durch die Hälfte der verbauten Fläche des Gebäudes gebildet. Das Gesetz geht offensichtlich davon aus, daß die Hälfte der verbauten Fläche vervielfacht mit der um 1 erhöhten Anzahl der angeschlossenen Geschoße bei typisierender Betrachtung der zu erwartenden Fälle einen tauglichen Maßstab für den Entsorgungsnutzen darstellt, den ein Gebäude aus der öffentlichen Kanalanlage zieht, und sich der Entsorgungsnutzen des Gebäudes direkt proportional zur Größe der verbauten Fläche und zur Anzahl der angeschlossenen Geschoße verhält (Hinweis E 23.5.1986, 86/17/0026). Bedenken gegen das Gesetz bestehen daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170004.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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