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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3Stammrechtssatz
Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten
Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter
Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)
2)
das Fehlen der Arbeitspflicht
3)
das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie
4)
die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090280.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.06.2010