RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0280

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 lita;
AuslBG §28 Abs2 lita;
AuslBG §3 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/04 89/09/0127 3

Stammrechtssatz

Liegt auch nur eine der im § 3 Abs 5 AuslBG normierten

Voraussetzungen, nämlich 1) ein bestimmter

Zweck der Beschäftigung (Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis)

2)

das Fehlen der Arbeitspflicht

3)

das Nichtbestehen eines Entgeltanspruches sowie

4)

die Befristung der Beschäftigung (maximal drei Monate) nicht vor, dann kann nicht von einer Tätigkeit der beschäftigten Ausländer als Volontäre gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090280.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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