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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §19 Abs1 idF 1973/380;Rechtssatz
Wie der VwGH zur Rechtslage nach dem AKG 1954 in seinem Erkenntnis vom 5.3.1991, 89/08/0147, dargelegt hat, sind die zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderungen (gegenüber dem Dienstgeber) berufenen Krankenversicherungsträger auch in Angelegenheiten "Umlage nach dem AKG 1954" berechtigt (und zwar unabhängig von der Ausstellung eines Rückstandsausweises), die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Diese Aussagen gelten mangels einer inhaltlichen Änderung auch für das AKG 1992.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009