RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §19 Abs1 idF 1973/380;
AKG 1954 §19 Abs2;
AKG 1954 §19 Abs4 idF 1973/380;
AKG 1954 §5 Abs3;
AKG 1992 §11;
AKG 1992 §61;

Rechtssatz

Wie der VwGH zur Rechtslage nach dem AKG 1954 in seinem Erkenntnis vom 5.3.1991, 89/08/0147, dargelegt hat, sind die zur ausschließlichen Geltendmachung der Beitragsforderungen (gegenüber dem Dienstgeber) berufenen Krankenversicherungsträger auch in Angelegenheiten "Umlage nach dem AKG 1954" berechtigt (und zwar unabhängig von der Ausstellung eines Rückstandsausweises), die sich aus dem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten mit Bescheid festzustellen. Diese Aussagen gelten mangels einer inhaltlichen Änderung auch für das AKG 1992.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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