RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0365

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §289 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1989/73 B 28. März 1974 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Berufung, die gegen eine nicht bescheidmäßige Erledigung erhoben wurde, ist unzulässig.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090365.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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