RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1954 §19 Abs2;
AKG 1954 §5 Abs3;
AKG 1992 §11;
AKG 1992 §61;
ASVG §357 Abs1;
AVG §38;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.3.1991, 89/08/0147, zur Rechtslage nach dem AKG 1954 ausgesprochen hat, ist die Frage der Kammerzugehörigkeit eine notwendige Grundlage der Entscheidung über die Umlagepflicht, die von dem zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage nach § 19 Abs 2 zweiter Satz AKG 1954 berufenen Krankenversicherungsträger als Vorfrage zu beurteilen ist, solange über diese Vorfrage als Hauptfrage noch keine Entscheidung des dafür nach § 5 Abs 3 AKG 1954 zuständigen Bundesministers für Arbeit und Soziales ergangen ist. Daran hat auch das in dieser Beziehung im Beschwerdefall anzuwendende AKG 1992 nichts geändert (vgl nunmehr §§ 11 und 61 AKG 1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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