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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1954 §19 Abs2;Rechtssatz
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 5.3.1991, 89/08/0147, zur Rechtslage nach dem AKG 1954 ausgesprochen hat, ist die Frage der Kammerzugehörigkeit eine notwendige Grundlage der Entscheidung über die Umlagepflicht, die von dem zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage nach § 19 Abs 2 zweiter Satz AKG 1954 berufenen Krankenversicherungsträger als Vorfrage zu beurteilen ist, solange über diese Vorfrage als Hauptfrage noch keine Entscheidung des dafür nach § 5 Abs 3 AKG 1954 zuständigen Bundesministers für Arbeit und Soziales ergangen ist. Daran hat auch das in dieser Beziehung im Beschwerdefall anzuwendende AKG 1992 nichts geändert (vgl nunmehr §§ 11 und 61 AKG 1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009