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L37134 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
BauO OÖ 1976 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0178 E 20. Mai 1988 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 22 OÖ BauO 1976 sind die Beiträge gemäß § 19 bis § 21 dieses Gesetzes als Interessentenbeiträge ausschließlich Gemeindeabgaben iSd § 6 Z 5 des F-VG. Im Hinblick auf den Abgabencharakter der in Rede stehenden Beiträge gilt im Falle von Änderungen der materiellrechtlichen Vorschriften, wenn keine Rückwirkung der neu gefaßten Bestimmungen angeordnet ist, der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben, dh es ist jene Rechtsgrundlage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Hinweis E 12.11.1981, 3706/80).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Abgabenrechtliche Grundsätze ZeitbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170309.X01Im RIS seit
25.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2009