RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs1 litd;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs1 Z2;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1;
AVG §38;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung der belangten Behörde, das Recht auf Kammerzugehörigkeit bzw auf Nichtkammerzugehörigkeit (gemeint ist nach § 5 Abs 1 lit d und Abs 2 lit a AKG 1954) sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, sodaß zur Entscheidung darüber nur die Zuständigkeit des VfGHes nach Art 144 Abs 1 B-VG gegeben sei (vom VwGH sei die Beschwerde daher zurückzuweisen), trifft nicht zu. Sie verkennt, daß die (im Beschwerdefall) von der belangten Behörde entschiedene Hauptfrage (Einhebung von Kammerumlage vom Land Vorarlberg als Dienstgeber bestimmter Dienstnehmer) ein einfach gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, dem ein einfach gesetzliches Recht der beschwerdeführenden Kammer für Arbeiter und Angestellte korrespondiert. Macht die beschwerdeführende Kammer für Arbeiter und Angestellte geltend, in dem daraus entspringenden einfachgesetzlichen Recht durch eine unrichtige Vorfragenbeurteilung verletzt worden zu sein, so berührt dies die Zuständigkeit des VwGH nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, selbst wenn die Beurteilung der Vorfrage anhand verfassungsgesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat, die auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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