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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1954 §5 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Auffassung der belangten Behörde, das Recht auf Kammerzugehörigkeit bzw auf Nichtkammerzugehörigkeit (gemeint ist nach § 5 Abs 1 lit d und Abs 2 lit a AKG 1954) sei ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht, sodaß zur Entscheidung darüber nur die Zuständigkeit des VfGHes nach Art 144 Abs 1 B-VG gegeben sei (vom VwGH sei die Beschwerde daher zurückzuweisen), trifft nicht zu. Sie verkennt, daß die (im Beschwerdefall) von der belangten Behörde entschiedene Hauptfrage (Einhebung von Kammerumlage vom Land Vorarlberg als Dienstgeber bestimmter Dienstnehmer) ein einfach gesetzlich geregeltes Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, dem ein einfach gesetzliches Recht der beschwerdeführenden Kammer für Arbeiter und Angestellte korrespondiert. Macht die beschwerdeführende Kammer für Arbeiter und Angestellte geltend, in dem daraus entspringenden einfachgesetzlichen Recht durch eine unrichtige Vorfragenbeurteilung verletzt worden zu sein, so berührt dies die Zuständigkeit des VwGH nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG, selbst wenn die Beurteilung der Vorfrage anhand verfassungsgesetzlicher Vorschriften zu erfolgen hat, die auch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009