RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2220/49 B 31. März 1951 RS 4

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung abgewiesen statt als unzulässig zurückgewiesen, so wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schlechter gestellt als durch deren Zurückweisung und konnte daher durch die Abweisung in seinen Rechten tatsächlich nicht verletzt werden. (Hinweis auf E vom 8.12.1950, Zl. 0972/47)

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090357.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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