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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AKG 1954 §5 Abs2 lita;Rechtssatz
Als Dienststelle iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 ist eine zur Ausführung bestimmter Aufgaben der Vollziehung gebildete organisatorische Einheit von Personen und Mitteln zu verstehen, die auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung ihre Entsprechung im "Betrieb" findet. Als maßgebliche Kriterien für die Dienststelle sind insbesondere die örtliche Trennung von anderen (unzweifelhaft in Vollziehung der Gesetze tätigen) Dienststellen (wie zB einem Bundesministerium oder einem Amt der Landesregierung), die Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben innerhalb eines räumlichen Wirkungsbereiches, das Auftreten unter einer eigenen Amtsbezeichnung, die Führung eines eigenen Dienstsiegels, der Ausweis des Personals im Stellenplan usw zu werten (Hinweis E 28.1.1960, 1974/57, VwSlg 5187/A und E 25.5.1960, 1006/38, VwSlg 5306/A). Von besonderer Bedeutung ist das Vorhandensein einer relativen Selbständigkeit der Aufgabenbesorgung in einer organisatorisch verfestigten Form, die jeweils im Einzelfall zu untersuchen ist. Dabei müssen nicht alle der oben beispielhaft erwähnten Kritierien erfüllt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009