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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Rechtssatz
Wird die Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10,50 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte für eine Beschäftigung der sieben namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger im August 1990 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue AngabeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011