RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Wird die Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10,50 Uhr" angegeben, so ist damit die Tat ausreichend individualisiert; bei dieser Formulierung erscheint es ausgeschlossen, daß der Beschuldigte für eine Beschäftigung der sieben namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger im August 1990 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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