RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AKG 1954 §5 Abs1 litd;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs1 Z2;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1;
StVO 1960 §44b;
StVO 1960 §98 Abs3;

Rechtssatz

Eine Dienststelle ist dann in Vollziehung der Gesetze (iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954) tätig, wenn ihr Aufgaben zukommen, die mit Mitteln der Hoheitsverwaltung zu besorgen sind. Die Erfüllung von (auch öffentlichen) Aufgaben mit den Mitteln des Privatrechtes (sogenannte Privatwirtschaftsverwaltung) gehört nicht dazu. Die dem Landesstraßenbauamt Feldkirch zukommenden Aufgaben, insb der Bau und die Erhaltung von Landes- und Bundesstraßen, sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (Hinweis VfSlg 4329, 5171 und 5677; OGH SZ 45/134;Urteil vom 17.1.1979, 10 Os 123/78). Das Landesstraßenbauamt Feldkirch nimmt die Aufgaben des Straßenerhalters für das Land Vorarlberg und den Bund wahr. Wenn die belBeh daher in diesem Zusammenhang auf die StVO hinweist, können damit nur jene Aufgaben gemeint sein, die die StVO dem Straßenerhalter zuweist. Jedenfalls die in § 44b StVO vorgesehenen unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen sind hoheitliche Maßnahmen, die unter anderem auch den Organen des Straßenerhalters zugewiesen werden (vgl auch § 98 Abs 3 StVO). Damit wird das Landesstraßenbauamt jedenfalls auch "in Vollziehung der Gesetze" (iSd § 5 Abs 2 lit a AKG 1954) tätig. Dies reicht aus, den Ausnahmetatbestand des § 5 Abs 2 lit a AKG 1954 zu begründen: dafür, daß der Vollzug hoheitlicher Aufgaben gegenüber den mit Mitteln des Privatrechts zu besorgenden Aufgaben überwiegen muß, läßt sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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