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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AKG 1954 §5;Rechtssatz
Auch wenn die belangte Behörde die strittige Vorfragenbeurteilung (Arbeiterkammerzugehörigkeit bestimmter Dienstnehmer) nach der im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierten Rechtsgrundlage anhand des § 10 AKG 1992 vorgenommen hat, obwohl sie diesbezüglich § 5 AKG 1954 zur Beurteilung hätte heranziehen müssen, so liegt darin kein Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Kammer für Arbeiter und Angestellte, weil die Verfassungsbestimmungen des § 10 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 1 AKG 1992 (von kleinen sprachlichen Änderungen abgesehen) inhaltlich mit den Verfassungsbestimmungen nach § 5 Abs 1 lit d (und e) sowie Abs 2 lit a AKG 1954 identisch sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009