RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0307

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §16 Abs1;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Strafbehörde erster Instanz hat dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 204 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist der Berufung des Beschuldigten, soweit sich diese gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet, teilweise Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstafe mit zwei Wochen neu festgesetzt worden; die Höhe der verhängten Geldstrafen hat die Berufungsbehörde nicht geändert. Der Spruch (Punkt 2) des angefochtenen Bescheides läßt damit die Möglichkeit offen, daß schon im Falle der Nichtzahlung einer Geldstrafe (in der Höhe von S 10000,--) die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen (im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist die Ersatzfreiheitsstrafe undifferenziert mit zwei Wochen festgesetzt worden, ohne daß eine aliquote Zuordnung zu jeder der insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen vorgenommen worden wäre) vollzogen werden kann. Damit steht der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides mit der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG im Widerspruch, wonach, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstafe festzusetzen ist (Hinweis E 25.10.1979, 1323/1979 und E 26.2.1990, 90/19/0042).

Schlagworte

Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere Delikte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten