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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs1;Rechtssatz
Die Strafbehörde erster Instanz hat dem Beschuldigten im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sieben Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 204 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist der Berufung des Beschuldigten, soweit sich diese gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet, teilweise Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstafe mit zwei Wochen neu festgesetzt worden; die Höhe der verhängten Geldstrafen hat die Berufungsbehörde nicht geändert. Der Spruch (Punkt 2) des angefochtenen Bescheides läßt damit die Möglichkeit offen, daß schon im Falle der Nichtzahlung einer Geldstrafe (in der Höhe von S 10000,--) die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen (im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides ist die Ersatzfreiheitsstrafe undifferenziert mit zwei Wochen festgesetzt worden, ohne daß eine aliquote Zuordnung zu jeder der insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen vorgenommen worden wäre) vollzogen werden kann. Damit steht der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides mit der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs 1 VStG im Widerspruch, wonach, wenn auf eine Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle ihrer Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretende Freiheitsstafe festzusetzen ist (Hinweis E 25.10.1979, 1323/1979 und E 26.2.1990, 90/19/0042).
Schlagworte
Strafnorm Mängel im Spruch gemeinsame Strafe für mehrere DelikteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090307.X07Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011