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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
AKG 1954 §5 Abs1;Rechtssatz
Nach der Konstruktion des § 5 Abs 1 AKG 1954 gehören grundsätzlich alle Dienstnehmer, auch wenn sie nicht in einem der beispielsweise angeführten Beschäftigungsverhältnisse stehen, der Arbeiterkammer an. Ausnahmen von diesem leitenden und allgemeinen Grundsatz, der nicht nur für die in einzelne literae gegliederten Gruppen, sondern auch für die darin aufgezählten Fälle Geltung hat, bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im § 5 Abs 2 lit a AKG 1954
ihren Niederschlag gefunden hat (Hinweis E 28.1.1960, 1974/57 =
VwSlg 5187/A und 25.5.1960, 1006/58 = VwSlg 5306 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009