RS Vwgh 1993/2/19 92/09/0106

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

AKG 1954 §5 Abs1;
AKG 1954 §5 Abs2 lita;
AKG 1992 §10 Abs1;
AKG 1992 §10 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach der Konstruktion des § 5 Abs 1 AKG 1954 gehören grundsätzlich alle Dienstnehmer, auch wenn sie nicht in einem der beispielsweise angeführten Beschäftigungsverhältnisse stehen, der Arbeiterkammer an. Ausnahmen von diesem leitenden und allgemeinen Grundsatz, der nicht nur für die in einzelne literae gegliederten Gruppen, sondern auch für die darin aufgezählten Fälle Geltung hat, bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wie sie etwa im § 5 Abs 2 lit a AKG 1954

ihren Niederschlag gefunden hat (Hinweis E 28.1.1960, 1974/57 =

VwSlg 5187/A und 25.5.1960, 1006/58 = VwSlg 5306 A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090106.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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