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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0125Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0161 E 13. September 1988 RS 2Stammrechtssatz
Legt ein Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150123.X02Im RIS seit
03.04.2001