RS Vwgh 1993/2/22 91/15/0123

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §18;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/14/0161 E 13. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Legt ein Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150123.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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