RS Vwgh 1993/2/22 91/10/0084

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §37 Abs1;
ForstG 1975 §37 Abs3;
ForstG 1975 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Waldweide kann Schäden auch an solchen Forstkulturen verursachen, die längst über das Studium der Verjüngung hinaus sind. Dies schließt es aus, § 37 Abs 3 ForstG 1975 so auszulegen, daß eine Verjüngung so lange vorliegt, als durch das Weidevieh Schäden an den Forstkulturen hervorgerufen werden können. Sobald die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 ForstG 1975 gegeben sind, und insbesondere auch keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung - sei es bei Ausübung der Waldweide, sei es aus sonstigen Gründen - vorliegt, so verlieren die Waldflächen nach diesem Gesichtspunkt den Status einer Verjüngung iSd § 37 Abs 3 ForstG 1975. Durch eine Beweisung auftretende Schäden sind nach § 39 Abs 1 ForstG 1975 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100084.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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