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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §13 Abs8;Rechtssatz
Die Waldweide kann Schäden auch an solchen Forstkulturen verursachen, die längst über das Studium der Verjüngung hinaus sind. Dies schließt es aus, § 37 Abs 3 ForstG 1975 so auszulegen, daß eine Verjüngung so lange vorliegt, als durch das Weidevieh Schäden an den Forstkulturen hervorgerufen werden können. Sobald die Voraussetzungen des § 13 Abs 8 ForstG 1975 gegeben sind, und insbesondere auch keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung - sei es bei Ausübung der Waldweide, sei es aus sonstigen Gründen - vorliegt, so verlieren die Waldflächen nach diesem Gesichtspunkt den Status einer Verjüngung iSd § 37 Abs 3 ForstG 1975. Durch eine Beweisung auftretende Schäden sind nach § 39 Abs 1 ForstG 1975 zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991100084.X03Im RIS seit
20.11.2000