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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Besteht zwischen mehreren Geschäftsführern keine Kompetenzabgrenzung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter gleichermaßen, es sei denn, der Einzelne hätte aus triftigen Gründen seine abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen können (Hinweis E 28.5.1986, 84/13/0246).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991150065.X03Im RIS seit
20.11.2000