RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/08 88/14/0076 4

Stammrechtssatz

Der Zufluß der Einnahmen muß sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirken. Das bedeutet, daß von einem steuerlich beachtlichen Zufluß nur dann gesprochen werden kann, wenn der Abgabepflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. Ist aber der einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, dies selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, daß der zugeflossene Betrag (die Einnahme) in späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen ist (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 19 EStG 1972, Textziffer 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten