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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/08 88/14/0076 4Stammrechtssatz
Der Zufluß der Einnahmen muß sich wirtschaftlich in einer Vermehrung des Vermögens des Abgabepflichtigen auswirken. Das bedeutet, daß von einem steuerlich beachtlichen Zufluß nur dann gesprochen werden kann, wenn der Abgabepflichtige rechtlich und wirtschaftlich über die Einnahmen verfügen kann. Ist aber der einkommensteuerrechtliche Tatbestand des Zufließens einmal verwirklicht worden, dann kann dieser Tatbestand durch Änderung in folgenden Jahren nicht mehr rückgängig gemacht werden, dies selbst dann nicht, wenn schon im Zeitpunkt des Zuflusses feststehen sollte, daß der zugeflossene Betrag (die Einnahme) in späteren Jahren ganz oder teilweise wieder zurückzuzahlen ist (Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 19 EStG 1972, Textziffer 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010