RS Vwgh 1993/2/22 92/15/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0256 E 14. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Antritt einer Erbschaft ist ein Verhalten, zu dem sich der Erbe aus freien Stücken entschließt. Daraus resultierende Belastungen sind nicht zwangsläufig erwachsen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150048.X07

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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